~5′– Jede Heilbehandlung ist vom Rückfall bedroht (Rezidiv) –
gerade auch exakt & sauber regulierte Zahnreihen im präzisen Zusammenbiss.
Das A und O stabiler Behandlungserfolge ist die Retention, z.B. mit FIX-Drähten (vulgo / smart: ‚Retainer‘) im Oberkiefer wie im Unterkiefer. Erneute Verschiebung & Engstand wäre nach Mühen und Kosten sonst ärgerlich, doch so gut wie sicher.
Harmonisch gerundete Zahnbögen, wie sie regelmäßig mit Lingualtechnik in “Master”hand gelingen, brauchen Adhäsiv-Schienung in beiden Kiefern.
Das Titanmaterial besitzt die nötige Biokompatibilität & -resilienz — und bricht so gut wie nie (< 0,6%):
Warum das? Antwort hier nur mal ‚holzschnittartig‚:
(Lutschfolgen oder frühen Milchzahnverlust sei mal außen vor, die lassen sich weitestgehend wieder richten).
Ererbte Zahn-/Kieferfehlstellungen sind nicht (aus)heilbar wie, sagen wir mal, ein Schnupfen oder Beinbruch. Aber gut behandelbar, das heißt regulier- & kompensierbar.
Nur: Es bleibt halt die Rücklaufneigung. Dazu kommt bei gut 90% — gerade auch Asiaten und Kaukasier — ein lebenslanger Schub der Zähne zur Mitte / nach vorne. Ein weites Feld …
Gefährdet sind die Adhäsiv-Stellen vielleicht mal bei unprofessoneller Zahnreinigung. Sonst spielen selbst nach 10 – 20 Jahren Besorgnisse über Materialermüdung bei den FIX-Schienen keine Rolle. Bisher sind keine Unterschiede in Sicherheit und Zuverlässigkeit zwischen gebogenen oder gefrästen Exemplaren*) gefunden. Knirschen, harter Biss, Nägel- / Stiftekauen, Sport- / Balltreffer, unglückliche Stürze oder Anwendung von Zahnhölzern, auch der — in den US derzeit verunglimpften — Zahnseide kommen nun mal vor.
*) Übrigens kam der Erfinder & Patentinhaber als Assistenzarzt aus dem Praxisteam der Dres. Hahn.
FAIR • FLEXIBEL ••PERSÖNLICH ••• und sicher.
Vorteile & Stabilität: Da „geklebt“, bleiben die Fixierungen „Provisorien“. Es gibt noch nichts Besseres.
Gedanklich naheliegend mag Zahnsteinanlagerung sein — gleichwohl: vielfach wissenschaftlich untersucht & nicht bestätigt.
Jedenfalls: Alle wissenschaftlichen Untersuchungen sind gleichlautend: keine Risiken oder Negativ-Effekte.
Kurz: Bei normaler & retentionsbewußter Zahnpflege entstehen keine Risiken & Defekte.
Kieferorthopädie-HH: Wenn schon, dann richtig – weil KFO ist Prophylaxe durch Präzision plus Retention.
Bundesverwaltungsgericht – Retainer– Beihilfe 26.02. / 01.03.2021 / NUN: Vor, hinter & auf solche Entscheidungen wirken handfeste Interessengruppen, Vorarbeiten & Rechenschiebereien.
AKTUELL zur Gebührenjustiz muss man wissen: Die BEIHILFEN & Versicherungen treiben Gerichte & BMG gemeinsam vor sich her.
Die großen gebühren-politischen Linien in Deutschland ziehen Kassen, Gewerkschaften, Versicherungskonzerne und reaktiv – alle 20, 30 Jahre – auch mal die ‚Politik‘.
Aus Raumgründen nur 2 simple Aspekte, die solchen höchstrichterlichen Entscheidungen das in D erwartete Vertrauen, Sorgfalt u. Respekt leider weiter erschweren.
1) die GOZ-Nr. 6030 (worin Retainer enthalten seien) kostet zum 1-fachen Satz € 75,93. Die Leistungsbeschreibung lautet „Maßnahmen zur Umformung eines Kiefers einschließlich Retention“
Nochmal: Urteilsgemäß wäre demnach ein Retainer also inklusive und abgegolten.
2) Retainer sind selbst für gesetzlich Versicherte eigenständige Leistungen und nirgendwo rückwirkend – für > 30 Jahre (bis 1988) – reinargumentiert und reingerechnet.
Das BVerwG hätte das wissen und bewerten müssen, bevor es sich interessengesteuerten GOZ-Auslegungen nähert.
JEDENFALLS: Beihilfen ersetzen nicht die von dem Beamten / der Beamtin für sich und die Familie aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge, sondern ergänzen diese. – Vielfältig wird dazu weiter ergänzend verlautbart: „Der seit den 1980er-Jahren absinkende Erstattungsumfang zu Honoraren erbrachter, notwendiger und vereinbarter Leistungen seien kompensatorisch / vollumfänglich in die laufende Anpassungen der Bezüge eingeflossen (BHFVO).
ERGO: Bitten Sie nicht nur BEIhilfe-Stellen — schon VOR Instandsetzung / Wiederherstellung / Neuanfertigung von ‚Retainern‘ — um ein Schriftstück zu Ihrem Erstattungsanspruch, sofern Ihnen der wichtig ist. Es besteht ein gewisser Eilbedarf wegen der individuellen Rücklaufneigung (Rezidiv) – bisweilen schon binnen kurzem.
Auch grundsätzlich lohnt es sich, bei Einwänden von Kostenerstattern, die Beschreibungen der Gebührenziffern mit ihren amtlichen Bestimmungen, d.h. die einleitenden Festlegungen zu jedem Teil der Gebührenordnung wie auch die Paragraphen der GOZ, genau & wörtlich zu nehmen. Oft, beinahe regelmäßig, ergibt sich hieraus bereits die Logik, versuchte Einbehalte ad absurdum zu führen. Ein Blick in den GOZ-Kommentar der BZÄK und in den Beschlusskatalog des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen ist ebenso hilfreich (beides unter www.bzaek.de). Im GOZ-Kommentar ist jede Gebührenziffer durch die Bundeszahnärztekammer erfasst und mit Hinweisen auf mögliche Berechnung, Ausschlüsse etc. versehen. Viele Versicherte nehmen eh‘ nur noch PKV-Einwände entgegen, die von Juristen „mit Befähigung zum Richteramt“ unterzeichnet sind. Gerade, wenn weniger qualifizierte Sachbearbeitung / PKV-Texte die GOZ-Kommentare als „Meinungsäußerung ohne rechtlichen Bestand“ werten wollen. Ein Beratungsforum für Gebührendinge setzt sich zusammen aus Vertretern der (Bundes-)Zahnärztekammern, PKVen und Beihilfestellen. Diese erarbeiten gemeinsam Statements zu wiederkehrenden Fragestellungen / Streitpunkten der GOZ-Abrechnung. Schließlich unterstützen auch die zahnärztlichen Rechenzentren.